Bundesgerichtshof hebt Urteil im Rundholz-Kartellstreit gegen Baden-Württemberg auf

Bundesgerichtshof hebt Urteil im Rundholz-Kartellstreit gegen Baden-Württemberg auf
BGH kippt Kartell-Urteil

Im langjährigen Streit um mögliche Kartellschäden aus der gebündelten Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg muss das Oberlandesgericht Stuttgart den Fall erneut prüfen. Dabei geht es um Forderungen eines Inkassodienstleisters aus abgetretenem Recht von 36 Sägewerksunternehmen in Höhe von mindestens 270 Millionen Euro zuzüglich hoher Zinsansprüche.

Das Wichtigste

  • Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des OLG Stuttgart im Rundholz-Kartellstreit gegen Baden-Württemberg komplett auf und verweist die Sache zurück.
  • Das Gericht bestätigt, dass Baden-Württemberg und Kommunen beim Holzverkauf als Unternehmen handeln, doch fehlen bisher ausreichende Feststellungen zum Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung.
  • Im Zeitraum 1978 bis August 2015 wurde rund zwei Drittel des Nadel-Rundholzes in Baden-Württemberg gebündelt vermarktet, wirtschaftliche Auswirkungen auf Schadensersatz bleiben weiter unklar.

Urteil und rechtliche Kernpunkte des Verfahrens

Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, hebt der Kartellsenat das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart sowohl im stattgebenden Teil als auch bei der teilweisen Klageabweisung auf und verweist das Verfahren zurück. Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob das Land Baden-Württemberg wegen der gemeinsamen Vermarktung von Nadel-Rundholz grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist.

Der Senat entscheidet zugleich, dass die Klägerin ihre Ansprüche geltend machen darf. Einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere eine verbotene strukturelle Interessenkollision nach § 4 Satz 1 RDG, sieht das Gericht nicht.

In der Sache bestätigt der Bundesgerichtshof zwar, dass das beklagte Land und beteiligte Gemeinden beim Holzverkauf als Unternehmen im Sinn des Kartellrechts handeln und dass die gebündelte Rundholzvermarktung als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 101 Abs. 1 AEUV einzuordnen sein kann. Nach Auffassung des Senats fehlen aber ausreichende Feststellungen dazu, ob tatsächlich eine bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt.

Folgen für Holzmarkt und Schadensersatzklage

Hintergrund ist ein Vermarktungsmodell, bei dem die baden-württembergische Landesforstverwaltung über Jahrzehnte Holzmengen aus Staatswald, Kommunalwald und Privatwald zu einem einheitlichen Angebot mit einheitlichem Preis zusammenfasste. Dieses Modell betraf nach den Gerichtsangaben jedenfalls von 1978 bis Ende August 2015 rund zwei Drittel der in Baden-Württemberg zum Verkauf stehenden Nadel-Rundholzmenge.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht bislang nicht hinreichend geklärt, welchen konkreten Inhalt und welches Ausmaß die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit kommunalen Waldbesitzern hatten und in welchem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang sie standen. Ohne diese Feststellungen lasse sich nicht beurteilen, ob ohne die Bündelung mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre oder ob sich andernfalls schlicht das Holzangebot verringert hätte, weil kommunale Waldbesitzer den Einschlag und Verkauf nicht selbst organisiert hätten.

Auch bei Verschulden, tatsächlichen Holzbezügen und einem möglichen Preisaufschlag für Sägewerke sieht der Senat die bisherigen Feststellungen als unzureichend an. Damit bleibt offen, ob und in welchem Umfang die gebündelte Vermarktung zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hat, was für die Forstwirtschaft und holzverarbeitende Unternehmen im Südwesten weiter rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit bedeutet.

Die vorübergehend eingeschränkte elektronische Fusionsanmeldung beim Bundeskartellamt stand in unserem früheren Beitrag im Mittelpunkt: Durch eine Gesetzesänderung wurde der bisherige Einreichungsweg über das Funktionspostfach für rechtssichere Anmeldungen vorerst gestrichen. Wir haben erläutert, dass Unternehmen dadurch ihre Transaktionsvorbereitung und Fristenplanung anpassen müssen, bis ein neuer digitaler Anmeldeweg wieder verfügbar ist.

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