Schweiz verschärft Sudan-Sanktionsumsetzung mit aktualisiertem Verordnungsanhang

Schweiz verschärft Sudan-Sanktionsumsetzung mit aktualisiertem Verordnungsanhang
Schweiz verschärft Sudan-Sanktionen

Die Schweiz setzt eine Änderung ihrer Sanktionsmassnahmen gegenüber Sudan kurzfristig um und aktualisiert dazu die massgebliche Datenbank für Finanzintermediäre. Die dringlichen Anpassungen treten heute um 23:00 Uhr in Kraft und betreffen insbesondere die Sperrung von Vermögenswerten sowie Meldepflichten an das SECO.

Das Wichtigste

  • Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat am 2. November 2026 den Anhang 2 der Sudan-Sanktionsverordnung angepasst.
  • Die aktualisierten Vorgaben werden heute um 23:00 Uhr in der schweizerischen Sanktionsdatenbank SESAM veröffentlicht und treten sofort in Kraft.
  • Finanzintermediäre müssen ab sofort Vermögenswerte sanktionierter Personen sperren, Geschäftsbeziehungen melden und weiterführende Prüfpflichten gemäss GwG beachten.

Anpassung der Sudan-Sanktionsliste ab heute Abend

Wie FINMA mitteilt, hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, WBF, am 2. November 2026 den Anhang 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan, SR 946.231.18, geändert.

In der Folge passt das WBF die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM, SECO Sanctions Management, an und veröffentlicht die Änderung heute dringlich auf seiner Internetseite. Die neuen Vorgaben treten heute um 23:00 Uhr in Kraft.

Folgen für Banken und andere Finanzintermediäre

Finanzintermediäre sind gemäss der Verordnung aufgefordert, die vorgesehenen Verbote umzusetzen, Vermögenswerte sanktionierter Personen zu sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden.

Eine Meldung an das SECO entbindet Institute jedoch nicht von weiteren Abklärungen bei Verdachtsmomenten nach Art. 6 GwG. Können diese Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 9 GwG zu erstatten.

In unserem früheren Beitrag über Gerhard Schröders Vergütung für sein Aufsichtsratsmandat bei der russischen Handelskette Hyperglobus haben wir erläutert, wie Zahlungen über eine deutsche Gesellschaft abgewickelt werden, weil direkte Zahlungswege durch verschärfte Sanktionen faktisch blockiert sind. Zudem wurde eingeordnet, welche Rolle Banken bei der praktischen Umsetzung solcher Sanktionsvorgaben spielen und welche politischen sowie finanziellen Folgen frühere Zahlungsblockaden bereits hatten.

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