Schweiz verschärft Belarus-Sanktionen mit Kryptoverboten im Finanzsektor
Die Schweiz weitet ihr Sanktionsregime gegen Belarus weiter aus und übernimmt zusätzliche Massnahmen im Gleichlauf mit der Europäischen Union. Die am 18. September 2026 beschlossenen Neuerungen treten am 19. September 2026 in Kraft und betreffen insbesondere Transaktionen mit Kryptowerten und digitalen Zentralbankwährungen.
Das Wichtigste
- Die Schweiz übernimmt ab 19. September 2026 zusätzliche EU-Sanktionen gegen Belarus und richtet ihr Sanktionsregime stärker an jenem gegen Russland aus.
- Neu gilt ein umfassendes Transaktionsverbot für Kryptowährungen, digitale Zentralbankwährungen einschließlich des digitalen Belarus-Rubels sowie für belarussische Krypto-Dienstleister und dezentrale Plattformen.
- Schweizer Finanzintermediäre müssen die neuen Verbote umsetzen, Vermögenswerte sanktionierter Personen sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO melden.
Neue Finanzauflagen ab 19. September
Wie FINMA mitteilt, beschliesst der Bundesrat am 18. September 2026 weitere Sanktionen gegen Belarus und übernimmt damit die übrigen Massnahmen, die die EU bereits am 23. April 2026 verabschiedet hatte.Hintergrund ist die fortwährende Unterstützung von Belarus für Russland in dessen Krieg gegen die Ukraine. Nach Angaben der Behörden hatte das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung bereits am 22. Mai 2026 zwei Unternehmen im Rahmen seiner Zuständigkeit sanktioniert. Mit dem neuen Schritt wird das Sanktionsregime gegenüber Belarus weiter an jenes gegen Russland angeglichen.
Im Finanzbereich gilt neu ein Transaktionsverbot mit bestimmten Kryptowerten und digitalen Zentralbankwährungen, darunter auch der digitale Belarus-Rubel. Zusätzlich untersagt der Bundesrat Transaktionen mit Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dezentralen Plattformen mit Sitz in Belarus.
Folgen für Finanzintermediäre in der Schweiz
Für Finanzintermediäre in der Schweiz ergeben sich daraus unmittelbare Umsetzungs- und Meldepflichten. Sie sind gemäss Verordnung aufgefordert, die Verbote durchzusetzen, Vermögenswerte sanktionierter Personen zu sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden.Die Meldung an das SECO ersetzt jedoch keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Bei Verdachtsmomenten müssen Finanzintermediäre weitere Abklärungen nach Artikel 6 GwG vornehmen und, falls sich die Zweifel nicht ausräumen lassen, unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 9 GwG erstatten.
Über einen Gesetzentwurf im Bundestag zur Verschärfung der Strafverfolgung bei Geldwäsche und Steuerhinterziehung haben wir bereits berichtet. Demnach sollen künftig auch aus Steuerhinterziehung stammende Vermögenswerte leichter unter Geldwäschetatbestände fallen, zudem sind deutlich höhere Strafrahmen bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung sowie erweiterte Möglichkeiten zur Einziehung von Taterträgen vorgesehen.
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