Schweiz verschärft Venezuela-Sanktionsumsetzung mit Anpassung des Vermögenssperren-Anhangs

Schweiz verschärft Venezuela-Sanktionsumsetzung mit Anpassung des Vermögenssperren-Anhangs
Schweiz verschärft Sanktionen

Die Schweiz passt ihre Massnahmen zur Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Venezuela zum 16. Oktober 2026 an. Die Änderung des Anhangs zur Venezuela-Verordnung tritt am selben Tag um 9 Uhr in Kraft und betrifft insbesondere Institute und andere Stellen, die in der Schweiz entsprechende Vermögenswerte halten oder verwalten.

Das Wichtigste

  • Die Schweiz passt den Anhang der Venezuela-Verordnung SR 196.127.85 an, wirksam ab dem 16. Oktober 2026 um 9 Uhr.
  • Finanzintermediäre und andere Institutionen müssen Vermögenswerte betroffener Personen unverzüglich sperren und der Meldestelle für Geldwäscherei, MROS, melden.
  • Marktteilnehmer im Schweizer Finanzsektor sind verpflichtet, Prüf- und Meldeprozesse kurzfristig an die verschärften Sanktionsvorgaben anzupassen.

Anpassung der Verordnung und Meldepflichten

Wie FINMA mitteilt, hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, EDA, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen den Anhang der Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Venezuela angepasst.

Die Änderung betrifft die Venezuela-Verordnung, SR 196.127.85, und gilt ab dem 16. Oktober 2026 um 9 Uhr. Vermögenswerte, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Artikel 3 SRVG fallen, sind gemäss den Vorgaben des Gesetzes unverzüglich zu sperren und der Meldestelle für Geldwäscherei, MROS, zu melden.

Folgen für Finanzintermediäre in der Schweiz

Von den Pflichten erfasst sind Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte betroffener Personen halten, verwalten oder von solchen Vermögenswerten Kenntnis haben. Dazu zählen ausdrücklich auch Finanzintermediäre.

Für den Finanzsektor bedeutet die Anpassung, dass betroffene Marktteilnehmer ihre Prüf- und Meldeprozesse umgehend an den geänderten Anhang anpassen müssen. Die Verordnung unterstreicht damit die operative Bedeutung der Sanktions- und Geldwäschereivorgaben für Institute mit Bezug zu potenziell gesperrten Vermögenswerten.

In unserem früheren Beitrag über die Vergütung von Gerhard Schröder im Zusammenhang mit seinem Aufsichtsratsmandat bei der russischen Handelskette Hyperglobus haben wir erläutert, wie Zahlungen über eine deutsche Gesellschaft strukturiert wurden, um trotz verschärfter Sanktionen abwicklungsfähig zu bleiben. Zudem haben wir den Hintergrund eingeordnet, warum Banken bestimmte Transaktionen blockierten und welche politischen und rechtlichen Folgen solche Sanktions- und Zahlungsrisiken nach sich ziehen können.

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