SECO aktualisiert Sanktionsliste zu ISIL und Al-Kaida für den Schweizer Finanzsektor

SECO aktualisiert Sanktionsliste zu ISIL und Al-Kaida für den Schweizer Finanzsektor
Neue Sanktionsliste Schweiz

Die Schweiz übernimmt Ende Oktober 2026 eine weitere Anpassung internationaler Sanktionen gegen mit ISIL (Da'esh) und Al-Kaida verbundene Personen und Organisationen. Die Änderung gilt hierzulande unmittelbar und betrifft insbesondere Finanzintermediäre, die Sperren umsetzen und betroffene Geschäftsbeziehungen melden müssen.

Das Wichtigste

  • SECO hat am 27. Oktober 2026 die Sanktionsliste zur Verordnung vom 21. März 2025 bezüglich ISIL und Al-Kaida aktualisiert.
  • Die Aktualisierung der Sanktionsdatenbank SESAM basiert auf UNO-Beschlüssen vom 24. und 26. Oktober 2026 und ist für den Schweizer Finanzsektor bindend.
  • Finanzintermediäre müssen Vermögenswerte sanktionierter Personen sperren, Geschäftsbeziehungen melden und bei Verdacht zusätzliche Prüfungen gemäß Art. 6 und 9 GwG durchführen.

Anpassung der Sanktionsdatenbank in der Schweiz

Wie FINMA mitteilt, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, eine Änderung der Sanktionsliste zur Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Bezug zu ISIL, Da'esh, und Al-Kaida publiziert.

Grundlage ist ein Beschluss des zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 24. und 26. Oktober 2026. Das SECO hat daraufhin am 27. Oktober 2026 die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM, SECO Sanctions Management, angepasst und die Aktualisierung auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Folgen für Finanzintermediäre und Geldwäschereikontrollen

Für Finanzintermediäre bedeutet die Anpassung, dass sie die Verbote nach der Verordnung umsetzen, Vermögenswerte sanktionierter Personen sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO melden müssen.

Eine Meldung an das SECO ersetzt jedoch keine weitergehenden Prüfpflichten. Bei Verdachtsmomenten sind zusätzliche Abklärungen nach Art. 6 GwG erforderlich; lassen sich diese nicht ausräumen, ist unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 9 GwG zu erstatten.

In unserem früheren Beitrag über Schröders Vergütungskonstrukt im Zusammenhang mit Russland-Sanktionen haben wir erläutert, wie der Altkanzler für sein Aufsichtsratsmandat bei der russischen Handelskette Hyperglobus offenbar über eine deutsche Gesellschaft bezahlt wird, um direkte Zahlungswege aus Russland zu vermeiden. Wir ordneten zudem ein, welche Rolle Banken und verschärfte EU- und US-Sanktionen bei der Blockade bzw. Abwicklung solcher Zahlungen spielen und welche politischen Folgen Schröders Russland-Nähe in der SPD weiterhin auslöst.

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