Schweiz verschärft Taliban-Sanktionsvollzug nach UNO-Listenänderung

Schweiz verschärft Taliban-Sanktionsvollzug nach UNO-Listenänderung
Schweiz verschärft Sanktionen

Nach einer Anpassung der UNO-Sanktionsliste aktualisiert die Schweiz ihre massgebliche Datenbank für Massnahmen gegen mit den Taliban verbundene Personen und Organisationen. Für Finanzintermediäre bedeutet dies unmittelbar umzusetzende Sperr- und Meldepflichten nach schweizerischem Sanktions- und Geldwäschereirecht.

Das Wichtigste

  • Das SECO hat am 30. Oktober 2026 die Sanktionsliste gegenüber Taliban-bezogenen Personen und Organisationen gemäß UNO-Beschluss vom 29. Oktober 2026 aktualisiert.
  • Mit der Listenänderung müssen Schweizer Banken und Finanzintermediäre Vermögenswerte sanktionierter Parteien einfrieren und entsprechende Geschäftsbeziehungen dem SECO melden.
  • Bei Verdacht auf Geldwäscherei verlangt Art. 6 und 9 GwG von Finanzintermediären weitergehende Abklärungen und sofortige Meldung an die Geldwäschereibehörde.

UNO-Beschluss und Schweizer Umsetzung

Wie FINMA mitteilt, hat das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, eine Änderung der Liste der sanktionierten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zur Verordnung vom 21. März 2025 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Taliban-Bezug publiziert.

Auslöser ist ein Beschluss des zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 29. Oktober 2026, mit dem die einschlägige Liste angepasst wird. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar, woraufhin das SECO am 30. Oktober 2026 die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM, SECO Sanctions Management, anpasst und die Aktualisierung auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Folgen für Finanzintermediäre in der Schweiz

Banken und andere Finanzintermediäre sind nach den Vorgaben der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, Vermögenswerte sanktionierter Personen zu sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden.

Eine Meldung an das SECO ersetzt jedoch keine weitergehenden Sorgfaltspflichten. Bei Verdachtsmomenten müssen Finanzintermediäre zusätzliche Abklärungen nach Art. 6 GwG vornehmen und, falls sich diese nicht ausräumen lassen, unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 9 GwG erstatten.

In unserem früheren Beitrag über Gerhard Schröders Vergütung im Zusammenhang mit seinem Aufsichtsratsmandat bei der russischen Handelskette Hyperglobus haben wir erläutert, wie Zahlungen über eine deutsche Gesellschaft abgewickelt werden, um blockierte direkte Transfers aus Russland zu vermeiden. Außerdem haben wir die Hintergründe der verschärften Sanktionen und die daraus resultierenden politischen und finanziellen Folgen – einschließlich zuvor gestoppter Zahlungen im Umfeld von Nord Stream 2 – eingeordnet.

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