Bundesregierung passt Außenwirtschaftsverordnung an und verschärft Sanktionsrahmen
Die Bundesregierung bringt eine weitere Änderung der Außenwirtschaftsverordnung auf den Weg und überführt dabei europäische und völkerrechtliche Vorgaben in deutsches Recht. Im Mittelpunkt stehen neue Sanktionen und Bußgelder im Russland-Bezug, Anpassungen bei Ausnahmen für Behörden sowie eine grundlegende Überarbeitung der Ausfuhrliste.
Das Wichtigste
- Die Bundesregierung verschärft mit der 23. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung die Sanktionen und Bußgelder gegen Russland gemäß EU-Richtlinie (EU) 2024/1226.
- Die Ausfuhrliste wird aktualisiert und nationale Listenpositionen für neue Technologien entfallen zugunsten einheitlicher EU-Standards, inklusive Einführung der Güterlistung 2B905.
- Das Waffenembargo gegen Simbabwe in Paragraf 74 AWV sowie bestimmte Dual-Use-Ausfuhrbeschränkungen nach Syrien entfallen, da entsprechende EU-Regelungen bereits bestehen.
Rechtsanpassungen bei Sanktionen und Exportkontrollen
Wie Deutscher Bundestag mitteilt, hat die Bundesregierung die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung eingebracht. Mit der Novelle werden vor allem europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben in nationales Recht übertragen.Zu den wichtigsten Änderungen zählen neue Sanktionen und Bußgelder gegenüber Russland durch die Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1226. Die Neuregelung soll auch eine klare Abgrenzung zum Strafrecht schaffen, das Verstöße gegen Transaktionsverbote im Zusammenhang mit Zentralbanken bereits unter Strafe stellt.
Zudem erweitert die Verordnung die Ausnahmen für Behörden bei Ausfuhren oder Durchfuhren von Gütern in Embargoländer zur Erledigung dienstlicher Aufgaben. Bislang war dies streng auf Güter im eigenen Gewahrsam begrenzt, während die grundsätzliche Genehmigungspflicht bestehen bleibt.
Mit der Novelle wird außerdem die Ausfuhrliste in Anlage 1 aktualisiert und grundlegend neu gefasst. Nationale Listenpositionen für neuartige Technologien entfallen, soweit sie inzwischen in die europäische Dual-Use-Verordnung übernommen wurden, um EU-weit einheitliche Standards zu sichern; zugleich wird im Vorgriff auf internationale Beschlüsse die neue Güterlistung 2B905 eingeführt.
Folgen für Regulierung und Außenwirtschaft
Die Änderungen straffen den deutschen Exportkontrollrahmen weiter an die EU-Vorgaben an und verringern nationale Doppelregelungen. Für Unternehmen im Außenhandel bedeutet dies vor allem eine stärkere Orientierung an harmonisierten europäischen Standards bei Dual-Use-Gütern und Sanktionsvorgaben.Daneben streicht die Verordnung das Waffenembargo in Paragraf 74 AWV gegenüber Simbabwe, weil dieser Bereich bereits unmittelbar durch die EU-Verordnung Nr. 314/2004 geregelt ist und die nationale Vorschrift keine praktische Relevanz mehr besitzt. Auch die Ausfuhr bestimmter Posten für Dual-Use-Güter nach Syrien wird aufgehoben, nachdem verschiedene EU-Sanktionen entfallen sind.
In unserem früheren Beitrag über Gerhard Schröders Vergütung für sein Aufsichtsratsmandat bei der russischen Handelskette Hyperglobus haben wir erläutert, wie Zahlungen über eine deutsche Gesellschaft abgewickelt werden, weil direkte Transfers aus Russland unter den verschärften EU- und U.S.-Sanktionen faktisch blockiert sind. Außerdem haben wir den Kontext früherer Zahlungsstopps (unter anderem bei Nord Stream 2) sowie die politischen Konsequenzen und die erneute innerparteiliche Kritik an Schröders Russland-Beziehungen eingeordnet.
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