Elena Nikulina

Schweiz verschärft Russland-Sanktionen mit strengeren Krypto-Auflagen

Schweiz verschärft Russland-Sanktionen mit strengeren Krypto-Auflagen
Strengere Krypto-Sanktionen Schweiz

Mit dem Anschluss an das 21. Sanktionspaket der Europäischen Union verschärft die Schweiz ihre Massnahmen gegen Russland und Belarus. Im Finanzsektor betreffen die Änderungen insbesondere den Kryptobereich sowie zusätzliche Pflichten für Finanzintermediäre bei gesperrten Vermögenswerten und verdächtigen Geschäftsbeziehungen.

Das Wichtigste

  • Der Bundesrat hat am 4. November 2026 beschlossen, das 21. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus vollständig zu übernehmen.
  • Russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen dürfen künftig kein Eigentum mehr an Schweizer Kryptodienstleistern erwerben, unabhängig vom Dienstleistungsumfang.
  • Schweizer Finanzintermediäre müssen Vermögenswerte sanktionierter Personen sperren und Geschäftsbeziehungen dem SECO melden, mit zusätzlichen Pflichten bei Geldwäschereiverdacht.

Umsetzung des EU-Sanktionspakets in der Schweiz

Wie Finma unter Berufung auf die FINMA berichtet, hat der Bundesrat am 4. November 2026 beschlossen, die Massnahmen des 21. Sanktionspakets der EU gegenüber Russland und Belarus zu übernehmen. Bereits am 3. November weitete das WBF die Sanktionslisten zu beiden Ländern aus und passte sie an, womit die Schweiz auch weitere Änderungen aus EU-Beschlüssen übernimmt.

Die Änderungen bei den Sanktionslisten treten am 4. November um 23:00 Uhr in Kraft, die sektoriellen Massnahmen folgen am 5. November. Damit werden die Schweizer Vorgaben zeitlich gestaffelt an die jüngsten europäischen Sanktionserweiterungen angepasst.

Folgen für Kryptodienstleister und Finanzintermediäre

Im Finanzbereich verschärft der Bundesrat die Massnahmen gegen Kryptowährungen weiter. Neu dürfen russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen kein Eigentum mehr an Schweizer Unternehmen erwerben, die Dienstleistungen im Kryptobereich erbringen, unabhängig von der Art der angebotenen Leistung.

Finanzintermediäre werden nach den Vorgaben der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, Vermögenswerte sanktionierter Personen zu sperren und betroffene Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden. Eine Meldung an das SECO entbindet sie nicht von zusätzlichen Abklärungen bei Verdachtsmomenten nach Art. 6 GwG; lassen sich diese nicht ausräumen, ist unverzüglich eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 9 GwG zu erstatten.

In unserem früheren Bericht über Gerhard Schröders Vergütung für sein Aufsichtsratsmandat bei der russischen Handelskette Hyperglobus haben wir erläutert, wie Zahlungen über eine deutsche Gesellschaft abgewickelt werden, um direkte Geldflüsse aus Russland zu vermeiden. Wir ordneten zudem ein, welche Rolle verschärfte EU- und US-Sanktionen bei solchen Konstruktionen spielen und welche politischen Folgen Schröders Russland-Verbindungen in Deutschland weiter auslösen.

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