Bundesverwaltungsgericht lässt Luftreinhalteprogramm vom EuGH prüfen

Bundesverwaltungsgericht lässt Luftreinhalteprogramm vom EuGH prüfen
EuGH prüft Luftreinhalteprogramm

Im Streit um die Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms legt das Bundesverwaltungsgericht zentrale Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dabei geht es sowohl um die Nutzung veralteter Emissionsprognosen als auch um die Frage, ob Umweltverbände nur die Rechtswidrigkeit feststellen lassen oder konkrete Änderungen des Programms verlangen können.

Das Wichtigste

  • Das Bundesverwaltungsgericht setzt das Verfahren zur Überarbeitung des Luftreinhalteprogramms aus und legt zentrale Auslegungsfragen dem EuGH vor.
  • Die Bundesregierung beschloss die überfällige Aktualisierung des Luftreinhalteprogramms vom 22. Mai 2019 erst am 15. Mai 2024 auf Basis einer Emissionsprognose vom 2. Mai 2023.
  • Der EuGH soll klären, ob spätere Datenänderungen zwingend ins Programm einzubeziehen sind und Umweltverbände inhaltliche Änderungen einklagen dürfen.

Vorlage zu Emissionsdaten und Programmaktualisierung

Wie das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, setzt der 7. Revisionssenat das Verfahren zur Überarbeitung des nationalen Luftreinhalteprogramms aus und holt eine Vorabentscheidung des EuGH ein. Im Kern soll geklärt werden, ob die Bundesregierung bei einer turnusmäßigen Aktualisierung des Programms auch spätere Änderungen der Datenlage und der zugrunde gelegten Maßnahmen berücksichtigen muss, wenn diese nach der letzten nationalen Emissionsprognose, aber vor dem Programmbeschluss eintreten.

Nach der EU-Richtlinie 2016/2284 müssen die Mitgliedstaaten mindestens alle vier Jahre ein nationales Luftreinhalteprogramm erstellen oder aktualisieren. Zusätzlich ist alle zwei Jahre eine nationale Emissionsprognose vorzulegen, die nach den Vorgaben der Europäischen Kommission für die Erstellung des Programms herangezogen werden soll.

Die Bundesregierung beschloss die im Frühjahr 2023 fällige Aktualisierung des Programms vom 22. Mai 2019 erst am 15. Mai 2024 und damit mit einjähriger Verspätung. Grundlage war die zuletzt am 2. Mai 2023 aktualisierte Emissionsprognose.

Folgen für Umweltverbände und Regulierung

Auslöser des Revisionsverfahrens ist eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V., auf die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Bundesrepublik zur Änderung des am 15. Mai 2024 beschlossenen Programms verpflichtete. Das Gericht verlangte, dass das Programm die nötigen Maßnahmen enthält, um die jährlichen Luftschadstoffemissionen ab 2025 und 2030 um die jeweils vorgegebenen Prozentsätze zu senken.

Das Oberverwaltungsgericht sah es unter anderem als fehlerhaft an, dass spätere Entwicklungen nicht einbezogen wurden, darunter die Abschaffung der Kaufprämie für Elektroautos im Dezember 2023 sowie ein aktualisierter Treibhausgas-Projektionsbericht vom August 2023. Das Bundesverwaltungsgericht will nun vom EuGH wissen, ob solche Änderungen zwingend in die Aktualisierung einfließen müssen und ob es genügt, erhöhte Unsicherheiten offenzulegen, falls ältere Annahmen beibehalten werden.

Zudem betrifft die Vorlage die Reichweite des Rechtsschutzes für anerkannte Umweltorganisationen. Der EuGH soll klären, ob diese nur die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverstoßes erreichen können oder ob sie auch eine inhaltliche Änderung eines nationalen Luftreinhalteprogramms verlangen dürfen.

In unserem früheren Überblick zur Bundestags-Sitzungswoche haben wir die anstehenden Anhörungen, Ausschusstermine und parlamentarischen Vorlagen zu zentralen Regulierungs- und Wirtschaftsthemen zusammengefasst. Dabei ging es unter anderem um energiepolitische Vorhaben wie Energieeffizienz und Netzausbau sowie um finanz- und digitalpolitische Projekte, die als Grundlage für spätere Gesetzesanpassungen dienen können. Der Beitrag ordnete ein, welche Folgen solche Beratungen für Marktbedingungen sowie für Investitions- und Compliance-Entscheidungen haben können.

Dieses Material kann Meinungen Dritter enthalten, keine der Daten und Informationen auf dieser Webseite stellt eine Anlageberatung gemäß unserem Haftungsausschluss dar. Obwohl wir uns an strikte redaktionelle Integrität halten, kann dieser Beitrag Verweise auf Produkte unserer Partner enthalten.