Bundesgerichtshof bestätigt Bewährungsstrafe in Cum-Ex-Verfahren
Mit dem rechtskräftigen Abschluss eines zentralen Cum-Ex-Strafverfahrens bleibt die gegen einen Kronzeugen verhängte Bewährungsstrafe bestehen. Das Urteil betrifft fünf Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine Einziehungsanordnung über rund 23,5 Millionen Euro.
Höhepunkte
- Der Bundesgerichtshof bestätigt die Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen fünffacher Steuerhinterziehung im Cum-Ex-Komplex und verwirft beide Revisionen.
- Das Landgericht ordnet die Einziehung von Taterträgen über rund 23,5 Millionen Euro an, lässt aber 11 Millionen Euro wegen bereits geleisteter Zahlung unvollstreckt.
- Der Angeklagte ermöglichte zwischen 2007 und 2011 Steuerschäden von rund 427 Millionen Euro, profitierte aber durch umfassende Kronzeugenhilfe strafmildernd.
Revisionsentscheidung im Cum-Ex-Komplex
Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, verwirft der 1. Strafsenat sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die Revision des Angeklagten und schließt das Verfahren damit rechtskräftig ab.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich nimmt das Gericht wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten vor.
Neben der Freiheitsstrafe ordnet das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 23,5 Millionen Euro an. Zugleich bestimmt es, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung in Höhe von 11 Millionen Euro unterbleibt, weil der Angeklagte seine aus einem der Fälle resultierende Haftungsschuld in dieser Höhe bereits beglichen hat.
Bedeutung der Kronzeugenhilfe für die Strafzumessung
Nach den Feststellungen des Landgerichts berät der Angeklagte in den Jahren 2007 bis 2011 als Rechtsanwalt und Experte im Kapitalmarktrecht gemeinsam mit einem gesondert verurteilten Beteiligten Banken und Investmentfonds bei der Umsetzung eines Modells für Cum-Ex-Geschäfte. Dabei handeln die Beteiligten Aktien oder Aktienderivate rund um den Dividendenstichtag und lassen sich anschließend unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen zuvor nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auszahlen.Soweit der Angeklagte daran mitwirkt, entsteht dem Fiskus laut den Feststellungen ein Steuerschaden von rund 427 Millionen Euro. Die zu Unrecht erlangten Steuervorteile werden mittlerweile ganz überwiegend an den Fiskus zurückgezahlt.
Beginnend ab dem Jahr 2016 kooperiert der Angeklagte als erster Kronzeuge mit den Strafverfolgungsbehörden und sagt umfassend zur Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Cum-Ex-Gestaltungen sowie zu beteiligten Akteuren aus. Der Bundesgerichtshof sieht darin einen erheblichen und umfassenden Aufklärungsbeitrag, den das Landgericht in Übereinstimmung mit der Kronzeugenregelung nach Paragraf 46b Strafgesetzbuch als gewichtigen Milderungsgrund wertet.
Nach Auffassung des Senats lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Damit bleibt auch bei einer Steuerhinterziehung in mehrfacher Millionenhöhe ausnahmsweise eine noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe bestehen, wenn die Aufklärungshilfe als besonders gewichtig eingestuft wird.
In unserem früheren Beitrag zur Operation Alba gegen mutmaßlichen Umsatzsteuerbetrug im Fahrzeughandel haben wir über Razzien und Festnahmen in mehreren EU-Ländern sowie Ermittlungen gegen ein internationales Netzwerk berichtet. Im Mittelpunkt standen mehr als 70 Verdächtige und ein geschätzter Gesamtschaden von rund 300 Millionen Euro (2017 bis Juni 2023), zudem wurden Vermögenswerte gesichert und beschlagnahmt. Der Fall zeigt, wie grenzüberschreitend organisierte Steuerdelikte verfolgt werden und welche Größenordnungen dabei im Raum stehen.
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