Bundesfinanzhof bestätigt deutsches Besteuerungsrecht für Fährlohn im nationalen Seeverkehr
Mit einem Urteil vom 9. April 2026 präzisiert der Bundesfinanzhof die steuerliche Behandlung von Arbeitseinkünften auf Schiffen im Verkehr zwischen deutschen Häfen und Inseln. Die Entscheidung grenzt den Begriff des Binnenschiffs im Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern eng auf Fahrten ausschließlich auf Flüssen, Kanälen und Seen ein.
Höhepunkte
- Der Bundesfinanzhof entschied am 09.04.2026 (VI R 1/24), dass Deutschland das Besteuerungsrecht für Fährlohn im nationalen Seeverkehr hat.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen Zypern-Deutschland weist das Besteuerungsrecht für nationale Seeverkehrsvergütungen dem Ansässigkeitsstaat, nicht dem Staat der Unternehmensleitung, zu.
- Der BFH stellte klar, dass keine streckenbezogene Aufteilung zwischen Binnen- und Küstengewässern erfolgt, wodurch Vergütungen vollständig der deutschen Besteuerung unterliegen.
Urteil zum DBA mit Zypern
Wie der Bundesfinanzhof mitteilte, steht Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern das Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers zu, der auf einer Passagierfähre im nationalen Seeverkehr tätig ist. Das Gericht entschied mit Urteil vom 09.04.2026, Aktenzeichen VI R 1/24, dass in diesem Fall der Ansässigkeitsstaat und nicht der Staat der Unternehmensleitung maßgeblich ist.Der Kläger arbeitete für ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern auf einer Fähre zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel. Die Strecke führte über die Elbe und über küstennahes Meer innerhalb der deutschen 12-Meilen-Zone.
Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Beschäftigten zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für Tätigkeiten an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder eines Schiffes im Binnenverkehr, dann liegt das Besteuerungsrecht in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Folgen für grenzüberschreitende Arbeitnehmerbesteuerung
Der Kläger argumentierte, Zypern stehe das Besteuerungsrecht zu, was für ihn wegen einer dortigen Steuerbefreiung vorteilhaft gewesen wäre. Das Finanzamt behandelte die Vergütungen jedoch als in Deutschland voll steuerpflichtig, das Finanzgericht wies die Klage bereits ab, und auch die Revision blieb ohne Erfolg.Nach Auffassung des BFH liegt weder internationaler Seeverkehr noch Binnenverkehr im Sinne des Abkommens vor. Die Fähre verkehrt ausschließlich zwischen Orten in Deutschland und fährt nicht nur auf Binnengewässern, sondern auch auf inländischen Küstengewässern, deshalb handelt es sich um nationalen Seeverkehr.
Das Gericht stellt zudem klar, dass ein Schiff im Binnenverkehr nach dem DBA nur dann vorliegt, wenn es ausschließlich auf innerhalb des Festlands gelegenen Binnengewässern eingesetzt wird. Dass ein großer Teil der Route über Binnengewässer verläuft, ändert nach der Entscheidung nichts, weil das Abkommen keine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Binnen- und Küstengewässern vorsieht.
In unserem früheren Beitrag zur Zukunft der Elbe als Wasserstraße ging es um eine parlamentarische Anfrage zur durchschnittlichen Schiffbarkeit sowie zu möglichen Ausbauplänen wie Staustufen und Schleusen. Dabei stand auch die Frage im Raum, ob Investitionen Tschechiens in den Elbausbau zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Standorte führen könnten. Damit lieferte der Artikel politischen Kontext zur Bedeutung der Elbe für Transport, Infrastruktur und wirtschaftliche Standortbedingungen.
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