Bundesregierung prüft Pflicht zum Rentensplitting bei Hinterbliebenenabsicherung
Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission erwägt eine Pflicht zum Rentensplitting zwischen Ehepartnern, was die Absicherung im Todesfall für Millionen Paare verändern würde. Die Empfehlungen der 13 Kommissionsmitglieder aus Politik und Wissenschaft sollen Ende Juni vorgelegt werden, bevor die schwarz-rote Koalition ihr Rentenreformpaket präsentiert.
Höhepunkte
- Die Bundesregierung prüft, das bislang freiwillige Rentensplitting für Paare künftig verpflichtend einzuführen, laut fortgeschrittenen Beratungen der Rentenkommission.
- Das geplante verpflichtende Splitting würde die Absicherung Eigenrentner, insbesondere von Frauen, stärken und das bisherige Hinterbliebenenrentensystem grundlegend verändern.
- Langfristig könnte die Rentenkasse entlastet werden, jedoch warnt das Münchener Ifo-Institut vor kurzfristig fehlender Ersparnis, da Ansprüche lediglich umverteilt würden.
Reformplan und Zeitrahmen der Kommission
Wie zuerst das Handelsblatt berichtete, sind die Beratungen der Rentenkommission bereits weit fortgeschritten, wie aus einem Terminplan hervorgeht. Das Gremium prüft, das bislang freiwillige Rentensplitting künftig verbindlich zu machen.Paare können ihre Rentenansprüche schon seit 2002 freiwillig aufteilen. Wer sich dafür entscheidet, verzichtet jedoch später auf eine Hinterbliebenenrente, also auf Witwen- oder Witwerrente.
Der Reformvorschlag gilt als politisch heikel, weil sich die Vorsorgelogik in Ehen mit unterschiedlich hohen Einkommen deutlich verschieben würde. Vor allem Frauen könnten über eigene Rentenansprüche stärker abgesichert werden, während in Fällen mit einem deutlich besser verdienenden und früh verstorbenen Partner die große Witwenrente heute oft günstiger ist.
Folgen für Hinterbliebene und Rentenkasse
Nach der Begründung des Vorschlags setzt das bisherige System Fehlanreize, weil eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Dadurch lohnt sich der Aufbau eigener Rentenansprüche insbesondere für Frauen nach dieser Logik oft weniger, während Ehen mit einem Alleinverdiener begünstigt werden.Langfristig könnte die Rentenkasse entlastet werden, weil Ansprüche nicht mehr an Hinterbliebene übergehen. Joachim Ragnitz vom Münchener Ifo-Institut äußert im Handelsblatt jedoch Bedenken und verweist darauf, dass kurzfristig keine Ersparnis entstehen müsse, weil Ansprüche nur umverteilt würden und in Summe gleich blieben.
Nach geltendem Recht gibt es eine kleine und eine große Witwenrente. Voraussetzung ist jeweils, dass der Verstorbene mindestens 60 Monate in die Rentenkasse eingezahlt hat und die Ehe mindestens ein Jahr bestand; zudem wird das Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet.
Die kleine Witwenrente ist als Übergangshilfe angelegt und beträgt 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent und wird außer im Fall einer erneuten Heirat bis ans Lebensende gezahlt.
In unserem früheren Beitrag zur Debatte über die Finanzierung von Pflege, Rente und Krankenversicherung in Deutschland ging es um den wachsenden Reformdruck auf die Sozialkassen und die Frage, wie künftige Leistungen finanzierbar bleiben. Dabei wurde betont, dass das diskutierte Konzept keine unmittelbaren Rentenkürzungen vorsieht, sondern eher eine langsamere Anwartschaftsentwicklung – und dass der demografische Wandel die Belastungen in den 2030er Jahren weiter verschärfen dürfte.
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