EU schafft Zollfreigrenze für Kleinsendungen ab, drei Euro Pauschalzoll ab Juli 2026

EU schafft Zollfreigrenze für Kleinsendungen ab, drei Euro Pauschalzoll ab Juli 2026
Neue EU-Zollregeln 2026

Mit einer Änderung im grenzüberschreitenden Online-Handel entfällt ab dem 1. Juli 2026 die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten. Für Fernverkäufe an Verbraucher in der EU wird dann ein pauschaler Zoll von drei Euro je Warenkategorie in einer Sendung fällig, während daneben weiterhin Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Höhepunkte

  • Ab Juli 2026 erhebt die EU für aus Drittländern importierte Waren bis 150 Euro pauschal drei Euro Zoll pro Artikel in einer Sendung.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 oder 7 Prozent bleibt zusätzlich zur neuen Pauschale bestehen; Post- und Kurierdienste übernehmen weiterhin die Abwicklung.
  • Die Neuregelung soll Wettbewerbsverzerrungen im EU-Binnenmarkt ausgleichen und tritt unabhängig vom Bestelldatum in Kraft, wenn die Einfuhr nach dem 1. Juli 2026 erfolgt.

Neue Abgabe für Online-Bestellungen

Wie der deutsche Zoll mitteilt, gilt die neue Regelung für Waren in Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die als Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU geliefert werden. Für jede Warenkategorie, also jedes "item" in einer Sendung, werden pauschal drei Euro erhoben; für andere Fälle gilt weiterhin der tarifliche Zollsatz.

Die Abgabe greift auch dann, wenn eine Bestellung zwar vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurde, die Einfuhr aber erst nach dem Stichtag erfolgt. In einem vom Zoll genannten Beispiel fällt bei vier Paar Socken einmalig ein Betrag von drei Euro an, während bei vier Paar Socken, einem Plüschtier und einem Mobiltelefon-Ladekabel insgesamt neun Euro berechnet werden.

Zusätzlich zur neuen Zollabgabe bleibt für bestellte Waren aus Nicht-EU-Staaten die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 beziehungsweise 7 Prozent bestehen. Für Verbraucher sollen sich bei der praktischen Abwicklung grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehenden Pflichten ergeben, da in der Regel Post- oder Kurierdienste die Zollabwicklung übernehmen und die Einfuhrabgaben zunächst verauslagen.

Folgen für Händler und Binnenmarkt

Nach Angaben der Behörde kann auch der Online-Händler die Einfuhrabgaben übernehmen, wenn er im Mehrwertsteuersystem der EU registriert ist und für Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer den Import One Stop Shop, IOSS, nutzt. Verbraucher sollten deshalb vor einer Bestellung prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis enthalten ist oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.

Die Europäische Union reagiert mit der Neuregelung auf nach ihrer Darstellung bestehende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. Weil Kleinsendungen bislang zollfrei eingeführt werden konnten, standen Händler innerhalb der EU nach Behördenangaben im Nachteil; die Maßnahme soll fairere Wettbewerbsbedingungen schaffen, Plattformen und Händler stärker in die Verantwortung nehmen und den Binnenmarkt stärken.

Von der pauschalen Zollabgabe getrennt ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, die spätestens ab November 2026 gelten soll.

In unserem früheren Artikel zur Debatte um eine Abgabe für große Online-Plattformen haben wir beleuchtet, wie die Prüfung eines „Plattform-Soli“ in Deutschland die Diskussion über Digitalsteuern und mögliche handelspolitische Gegenreaktionen aus den USA anheizt. Im Fokus standen dabei die unterschiedlichen Modelle innerhalb der Koalition sowie die Frage, welche Folgen zusätzliche Abgaben für Wettbewerb und transatlantische Handelsbeziehungen haben könnten.

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