Bundesgerichtshof bestätigt Hamburger Betrugsurteile zu Edelmetallmanipulationen

Bundesgerichtshof bestätigt Hamburger Betrugsurteile zu Edelmetallmanipulationen
BGH bestätigt Edelmetall-Urteil

In einem seit Jahren zurückreichenden Betrugsfall um die Bewertung von Elektronikschrott ist das Urteil des Landgerichts Hamburg nun rechtskräftig. Der Fall betrifft manipulierte Proben mit überhöhten Goldgehalten, wodurch der geschädigten A-AG Zahlungen von fast 3,4 Millionen Euro zu viel entstanden.

Höhepunkte

  • Der Bundesgerichtshof bestätigte die Hamburger Urteile im Betrugsverfahren um Edelmetallmanipulationen, wodurch alle Schuldsprüche und Einziehungen rechtskräftig wurden.
  • Die Angeklagten wurden wegen 31 bzw. 28 bzw. 6 Betrugsfällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs, fünf sowie zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  • Infolge des Betrugs zahlte die A-AG fast 3,4 Millionen Euro zu viel, während bei K. sowie den beteiligten Unternehmen insgesamt rund 4,9 Millionen Euro eingezogen wurden.

Revisionsentscheidung und Umfang des Verfahrens

Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, hat der 1. Strafsenat die Revisionen der drei Angeklagten und der drei Einziehungsbeteiligten als unbegründet verworfen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Nachprüfung des Hamburger Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsführer ergeben; auch die Verfahrensrügen hätten keine fehlerhafte Vorgehensweise des Landgerichts offengelegt.

Damit ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten K. wegen Betrugs in 31 Fällen, versuchten Betrugs in zwei Fällen, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen und Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Gegen den in Polen ansässigen Lieferantenchef H.O. verhängte das Landgericht wegen Betrugs in 28 Fällen, versuchten Betrugs und Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen dessen Sohn M.O., Geschäftsführer einer GmbH, setzte das Gericht wegen Betrugs in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten fest.

Schadenssumme, Einziehungen und Vorgehensweise

Nach den Feststellungen des Landgerichts war K., der seit den 1980er Jahren bei der geschädigten A-AG beschäftigt war, als Obermeister für die Probenentnahme aus angeliefertem Elektronikschrott verantwortlich. Diese Proben wurden anschließend in einem internen Labor auf Edelmetallgehalte, insbesondere Gold, untersucht.

Zwischen August 2012 und April 2016 mischte K. nach den Feststellungen bei mindestens 33 Lieferungen Goldpulver in die entnommenen Proben. Die Laboranten und die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der A-AG wussten davon nichts und setzten die Goldgehalte deshalb zu hoch an; die beiden mitangeklagten Geschäftsführer übernahmen diese verfälschten Werte bei der Rechnungsstellung und täuschten über den tatsächlich deutlich geringeren Goldgehalt des angelieferten Elektronikschrotts.

Dadurch zahlte die A-AG an die beiden Firmen fast 3,4 Millionen Euro zu viel. Im Gegenzug erhielt K. laut Urteil spätestens seit 2009 heimlich Bargeld und Goldbarren von H.O.; fünf Übergaben im Jahr 2016 beobachtete die Kriminalpolizei.

Zusätzlich verschwieg K. diese Zahlungen in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2015 und gab für 2016 keine Erklärung ab. Nach den Feststellungen verkürzte er so rund 950.000 Euro an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag; fast 700.000 Euro überwies er auf polnische Konten seiner Ehefrau, um das Geld dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen.

Das Landgericht zog zudem Tat- und Bestechungslohn von rund 1,5 Millionen Euro bei K. ein, darunter fast 700.000 Euro gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau, sowie vier Goldbarren. Bei den beteiligten Gesellschaften wurden Betrugserlöse in Höhe von fast 2,6 Millionen Euro zulasten der polnischen Firma und rund 800.000 Euro zulasten der GmbH abgeschöpft.

In unserem früheren Beitrag zur geplanten Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften haben wir einen Gesetzesvorstoß des Bundesrates eingeordnet, der die Einziehung bei Dritten (Einziehungsbeteiligten) klarer fassen soll. Hintergrund war, dass Abschöpfungen bislang oft scheitern, wenn beteiligte Gesellschaften insolvent oder aufgelöst sind und Verantwortliche ins Ausland abwandern. Die Neuregelung zielt darauf, rechtswidrig erlangte Erträge dennoch konsequenter abschöpfen zu können – auch wenn Gelder „für die Tat“ an Dritte geflossen sind.

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