Bundesrat treibt strengere Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Geschäften voran
Im Streit um die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften liegt ein neuer Gesetzesvorstoß zur besseren Abschöpfung rechtswidrig erlangter Erträge vor. Der Entwurf soll unmissverständlich festschreiben, dass eine Einziehung bei Dritten auch dann möglich ist, wenn sie die Taterträge „für die Tat“ erhalten haben.
Höhepunkte
- Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften und Einziehungsbeteiligten vorgelegt.
- Der Entwurf adressiert das Problem insolventer oder aufgelöster Gesellschaften und ins Ausland verzogener Gesellschafter, wodurch Vermögensabschöpfung bisher oft scheiterte.
- Durch die Neuregelung sollen insbesondere Leerverkäufer und deren Komplizen Millionenbeträge aus Cum-/Ex-Geschäften künftig strafrechtlich abgeschöpft werden können.
Gesetzentwurf zur Schließung einer Lücke
Wie der Deutscher Bundestag unter Berufung auf eine Vorlage des Bundesrates berichtet, hat die Länderkammer einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten vorgelegt. Ziel ist es, die Einziehung bei Dritten klarer zu regeln und damit die strafrechtliche Abschöpfung in Konstellationen zu erleichtern, in denen Tatbeteiligte Erträge im Zusammenhang mit der Straftat erhalten haben.Nach der Begründung des Bundesrates besteht ein zentrales Problem darin, dass in vielen Fällen Leerkäufer und weitere Mittäter auf Käuferseite nicht mehr wirksam in Anspruch genommen werden können. Als Grund nennt die Länderkammer, dass eigens für die inkriminierten Geschäfte gegründete inländische Gesellschaften häufig inzwischen insolvent oder aufgelöst sind und die dahinterstehenden Gesellschafter ins außereuropäische Ausland verzogen sind.
Folgen für Fiskus und Strafverfolgung
Der Bundesrat argumentiert, dass der Fiskus dauerhaft geschädigt bleibt, wenn in solchen Fällen nicht auf den Leerverkäufer im Wege der Vermögensabschöpfung zugegriffen werden kann. In anderen Fällen gleichen deutsche Leerkäufer oder auf der Käuferseite tätige Kreditinstitute den vollständigen Steuerschaden aus, weil die Finanzbehörden sie in voller Höhe einschließlich Nebenleistungen heranziehen können.Nach Darstellung der Länderkammer entsteht dadurch eine aus ihrer Sicht unbefriedigende Lage: Leerverkäufer, die regelmäßig zu den Mitinitiatoren der Cum-/Ex-Leerverkäufe zählen, könnten die für ihre Tatbeteiligung erhaltenen Millionenbeträge behalten, falls keine strafrechtliche Vermögensabschöpfung erfolgt. Der Gesetzentwurf zielt damit auf eine konsequentere Abschöpfung bei zentralen Akteuren, ohne die diese Geschäfte nach Auffassung des Bundesrates nicht funktionieren.
In unserem früheren Beitrag zur Deutsche-Bank-Aktie (DBK) haben wir die jüngste Kursentwicklung sowie eine kurzfristige technische Einschätzung zusammengefasst. Dabei stand im Fokus, dass DBK über wichtigen gleitenden Durchschnitten notierte und das Momentum positiv blieb, zugleich aber überkaufte Signale auf ein erhöhtes Rückschlagrisiko hindeuteten.
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