Bundesfinanzhof stärkt Vergleichspreise bei Erbschaftsteuer auf Immobilien
Die Bewertung geerbter und verschenkter Immobilien für Steuerzwecke folgt in Deutschland weiter eng den von Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreisen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2026 begrenzt die gerichtliche Kontrolle dieser Werte auf offensichtliche Unrichtigkeiten und erhöht damit die rechtliche Bedeutung der Ausschüsse.
Höhepunkte
- Der Bundesfinanzhof entschied am 11.03.2026 (Az. II R 6/23), dass Gutachterausschuss-Vergleichspreise für die Erbschaftsteuerbewertung von Immobilien grundsätzlich maßgeblich sind.
- Im Streitfall wurde der Verkehrswert einer geerbten Eigentumswohnung anhand von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgelegt.
- Laut Urteil sind Einwände der Erben gegen Auswahl und Berechnung der Vergleichspreise nur bei offensichtlichen Fehlern erfolgversprechend; das Urteil sorgt für größere Rechtssicherheit bei Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen.
Urteil zur Immobilienbewertung bei Erbschaften
Wie der Bundesfinanzhof mitteilte, sind die von Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich maßgebend. Finanzverwaltung und Steuerpflichtige müssen diese Werte heranziehen, während Finanzgerichte sie nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüfen.Erst wenn solche erkennbaren Fehler vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Der BFH entschied dies mit Urteil vom 11.03.2026 unter dem Aktenzeichen II R 6/23.
Im Streitfall ging es um eine geerbte Eigentumswohnung, deren Verkehrswert das Finanzamt anhand von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro feststellte. Nach Paragraf 182 Absatz 2 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes wird Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren bewertet, wobei die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise vorrangig sind.
Folgen für Erben und Steuerpraxis
Die Erben wandten sich gegen die Bewertung und kritisierten vor allem die Auswahl der Vergleichsobjekte sowie die Berechnung des Durchschnittswerts. Der BFH wies diese Einwände jedoch zurück und erklärte den gesetzlich angeordneten Vorrang der Vergleichspreise für rechtsstaatlich unbedenklich.Nach Auffassung des Gerichts verfügen die Gutachterausschüsse über besondere Sach- und Fachkenntnis, größere Ortsnähe und besondere Kompetenz bei wertabhängigen Beurteilungs- und Ermessensfragen. Zudem handelt es sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet sowie als selbständige und unabhängige Gremien organisiert sind.
Für den Immobilienmarkt und die steuerliche Beratung schafft die Entscheidung mehr Klarheit über den Maßstab bei Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen. Zugleich zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen eine Bewertung nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn sich offensichtliche Fehler in den herangezogenen Vergleichspreisen nachweisen lassen.
In unserem früheren Beitrag zu den aktuellen Preisentwicklungen am deutschen Wohnimmobilienmarkt haben wir die regional sehr unterschiedlichen Veränderungen zu Beginn des Jahres 2026 beleuchtet. Demnach lagen die Wohnimmobilienpreise im ersten Quartal insgesamt über dem Vorjahresniveau, mit besonders deutlichen Ausschlägen je nach Objektart und Region. Diese Marktdaten sind ein wichtiger Hintergrund, wenn es – wie im aktuellen BFH-Urteil – um die Herleitung und Plausibilität von Vergleichspreisen bei der steuerlichen Immobilienbewertung geht.
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