FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision von Rundschreiben 2017/6 in der Schweiz
Vor dem Hintergrund einer Gesetzesänderung im Schweizer Finanzmarktrecht startet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ein Konsultationsverfahren zur Teilrevision ihres Rundschreibens 2017/6 «Direktübermittlung». Die Anhörung beginnt am 30. September 2026 und läuft bis zum 27. November 2026, um die Vorgaben an die geänderte Rechtslage anzupassen.
Das Wichtigste
- FINMA startet Anhörung zur Teilrevision des Rundschreibens 2017/6, um Änderungen des revidierten Art. 42c FINMAG abzubilden und Abgrenzungskriterien zu präzisieren.
- Die Revision vom 19. Juni 2026 ordnet klarere Trennung von Direktübermittlungen mit und ohne Finanzmarktaufsichtszweck an, was den regulatorischen Rahmen für Institute schärft.
- Eine neue gesetzliche Vermutung in Art. 42c Abs. 2 FINMAG besagt, dass bei Übermittlungen zu Aufsichtszwecken Vertraulichkeit und Zweckgebundenheit grundsätzlich erfüllt sind, was Rechtssicherheit erhöht.
Anpassung an revidiertes Finanzmarktaufsichtsrecht
Wie FINMA unter Berufung auf die FINMA mitteilte, soll die Teilrevision des Rundschreibens 2017/6 «Direktübermittlung» die Änderungen in Art. 42 c des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, FINMAG, abbilden. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung am 19. Juni 2026 revidiert und dabei insbesondere die Abgrenzung der Absätze 1 und 3 präzisiert.Nach Angaben der Aufsicht dient die Anpassung dazu, Direktübermittlungen mit Finanzmarktaufsichtszweck klarer von solchen ohne diesen Zweck zu trennen. An beide Kategorien sind unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, weshalb die präzisere Unterscheidung den regulatorischen Rahmen für beaufsichtigte Institute klarer fassen soll.
Mehr Rechtssicherheit für beaufsichtigte Institute
Ein weiterer zentraler Punkt der Gesetzesrevision ist die Einführung einer allgemeinen gesetzlichen Vermutung in Art. 42 c Abs. 2 FINMAG. Demnach gilt bei Übermittlungen zu Finanzmarktaufsichtszwecken für Beaufsichtigte grundsätzlich, dass das Vertraulichkeits- und Zweckgebundenheitserfordernis erfüllt ist.Mit dieser gesetzlichen Klarstellung stärkt die Revision nach Darstellung der FINMA die Rechtssicherheit für beaufsichtigte Unternehmen im Schweizer Finanzsektor. Für Banken, Versicherer und andere regulierte Finanzmarktteilnehmer ist die Anhörung damit ein wichtiger Schritt, bevor die angepasste Verwaltungspraxis in der Schweiz weiter konkretisiert wird.
In unserem früheren Artikel über den Gesetzentwurf zum Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung haben wir erläutert, wie die Bundesregierung die Aufsicht an EU-Vorgaben anpassen und dafür ein neues „Warnungsgeld“ als zusätzliches Sanktionsinstrument einführen will. Dabei wurde herausgestellt, dass dieses Warnungsgeld ohne Verschulden verhängt werden kann und insbesondere greifen soll, wenn behördliche Anordnungen nicht korrekt oder nicht rechtzeitig umgesetzt werden.
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