Bundesregierung bringt Novelle zur vereinfachten Wärmeplanung für kleine Kommunen auf den Weg

Bundesregierung bringt Novelle zur vereinfachten Wärmeplanung für kleine Kommunen auf den Weg
Neue Erleichterung für Kommunen

Die Bundesregierung treibt eine Anpassung des Wärmeplanungsgesetzes voran, um Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern bei der kommunalen Wärmeplanung zu entlasten. Der Entwurf konkretisiert vereinbarte Erleichterungen aus dem Gebäudemodernisierungsgesetz und erweitert für größere Städte zugleich die Pflichten bei der Kälteversorgung.

Höhepunkte

  • Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Wärmeplanung in Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern bundesweit vereinfacht und beschleunigt.
  • Schwellenwerte für vereinfachte Datenerhebung werden auf 50.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch bei Erdgas oder Fernwärme und 35 Kilowatt thermische Leistung für Wärmeerzeuger festgelegt.
  • Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern erhalten eine zusätzliche Pflicht zur Planung der Kälteversorgung, die im Rahmen des bestehenden Wärmeplans berücksichtigt wird.

Entlastungen für kleine Kommunen im Gesetzentwurf

Wie der Deutsche Bundestag in seinem Parlamentsnachrichtendienst hib berichtet, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes vorgelegt. Ziel ist es, die Wärmeplanung vor allem in kleineren Kommunen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Die flächendeckende Wärmeplanung gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2024, die Länder sind dazu verpflichtet. Nach den Angaben hat etwa die Hälfte aller Kommunen bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder sie schon abgeschlossen.

Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern sollen die kleine Wärmeplanung künftig unmittelbar anwenden können, auch ohne vorherige Umsetzung in Landesrecht. Hintergrund ist, dass in kleineren, eher ländlich geprägten Gemeinden leitungsgebundene Versorgung über Wärme-, Wasserstoff- oder grüne Methannetze vergleichsweise selten zu erwarten ist.

Deshalb sieht die kleine Wärmeplanung in der Regel vor, das beplante Gebiet als Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung darzustellen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Versorgung über ein Netz bestehen, können abweichend Prüfgebiete ausgewiesen werden.

Auch bei der Datenerhebung will die Bundesregierung die Vorgaben praktikabler ausgestalten. Dafür sind Schwellenwerte von 50.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch bei Erdgas oder Fernwärme sowie 35 Kilowatt thermischer Leistung für Wärmeerzeuger vorgesehen.

Zusätzliche Pflichten für größere Städte

Für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern kommt zudem eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung hinzu. Damit setzt der Entwurf die entsprechende Vorgabe aus Artikel 25 Absatz 6 der EU-Energieeffizienzrichtlinie um.

Um den zusätzlichen Aufwand zu begrenzen, soll die Kälteversorgung nicht in einem eigenen Verfahren geplant werden. Stattdessen ist vorgesehen, sie im Rahmen der Fortschreibung des bestehenden Wärmeplans zu berücksichtigen.

Für die kommunale Energiewirtschaft bedeutet der Entwurf damit eine stärkere Differenzierung nach Gemeindegröße. Während kleinere Orte von einfacheren Verfahren und geringeren Datenanforderungen profitieren sollen, erweitert sich der Planungsrahmen in größeren Städten um einen zusätzlichen Baustein der lokalen Energieinfrastruktur.

In unserer früheren Berichterstattung zum Streit um Ausnahmen bei der Erdverkabelung im deutschen Höchstspannungsnetz ging es um die geplante Priorität von Freileitungen und die Folgen möglicher Mischformen aus Freileitung und Erdkabel. Netzbetreiber warnten vor zusätzlichen Prüfungen, höheren Kosten und teils jahrelangen Verzögerungen, während zugleich Fragen zur Finanzierung sowie zu Eigentums- und Renditemodellen für den Netzausbau als weiterhin offen dargestellt wurden.

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