Darina Pashchenko

Bundesregierung legt Anlagestrategie für Frühstartrente noch nicht fest

Bundesregierung legt Anlagestrategie für Frühstartrente noch nicht fest
Frühstartrente-Strategie offen

Die geplante Frühstartrente soll nach Einschätzung der Bundesregierung im Jahr 2026 starten können. Details zu Anlagerichtlinien, Strategie und Gewichtung der Vermögensklassen werden jedoch erst nach dem Beschluss des Gesetzes veröffentlicht.

Das Wichtigste

  • Die Bundesregierung legt konkrete Anlagerichtlinien für die Frühstartrente erst nach Beschluss des Gesetzes fest, Details bleiben vorerst offen.
  • Der Gesetzentwurf sieht vor, Anlageklassen wie Aktien, Anleihen, Immobilien und Private Equity zu gewichten, ohne diese Vorgaben gesetzlich zu fixieren.
  • Die Deutsche Bundesbank wird verpflichtet, dem Bundesfinanzministerium jährlich Bericht über die Verwaltung des Sondervermögens für die Frühstartrente zu erstatten.

Anlagevorgaben sollen nach Gesetzesbeschluss folgen

Laut Bundestag sind die konkreten Anlagerichtlinien für die Frühstartrente derzeit noch nicht abschließend festgelegt. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht, vorgesehen ist, dass die Regelungen erst nach dem Beschluss des Gesetzes zur Einführung der Frühstartrente erlassen werden.

Nach Angaben der Bundesregierung soll in der Begründung zum Gesetzentwurf angekündigt werden, dass die Anlagerichtlinien, die Anlagestrategie und die genaue Gewichtung einzelner Vermögensklassen veröffentlicht werden. Genannt werden dabei unter anderem Aktien, Anleihen, Immobilien und Private Equity.

Auf eine gesetzliche Festschreibung dieser Richtlinien verzichtet die Bundesregierung. Sie begründet das damit, dass übergeordnete Anlagegrundsätze bereits in Paragraf 24 Absatz 3 des Entwurfs für das Frühstartrenten-Gesetz geregelt seien und untergesetzliche Vorgaben diese Anforderungen lediglich konkretisieren sollten.

Berichtspflicht für Bundesbank vorgesehen

Für die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens ist zudem eine laufende Kontrolle vorgesehen. Die Deutsche Bundesbank soll gesetzlich verpflichtet werden, dem Bundesfinanzministerium nach Paragraf 25 Absatz 1 FrühStRG-E jährlich einen Bericht über die Verwaltung dieser Mittel vorzulegen.

Damit zeichnet sich ab, dass die operative Ausgestaltung der Kapitalanlage erst in einem nachgelagerten Regelwerk erfolgt, während das Gesetz vor allem den Rahmen für die Anlagegrundsätze und die Kontrolle der Mittelverwendung setzt. Für den Finanz- und Vorsorgesektor ist damit vorerst offen, wie die staatlich vorgegebene Vermögensallokation im Detail aussehen wird.

In unserem früheren Beitrag zur Ausgestaltung der Frühstartrente haben wir über die Anhörung im Finanzausschuss berichtet, in der das Modell grundsätzlich breite Zustimmung aus der Finanzbranche erhielt. Zugleich standen Kritikpunkte wie das Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten, der enge Kreis der Begünstigten sowie mögliche Verteilungseffekte durch hohe private Zuzahlungen im Mittelpunkt. Außerdem wurden Forderungen nach stärkerer Finanzbildung und praxistauglichen Nutzungsoptionen der geförderten Einzahlungen diskutiert.

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