Zollverwaltung präzisiert Regeln zur Ermittlung des Zollwerts in der EU

Zollverwaltung präzisiert Regeln zur Ermittlung des Zollwerts in der EU
Neue Regeln beim Zollwert

Für die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union bleibt die korrekte Ermittlung des Zollwerts ein zentraler Bestandteil der Zollanmeldung. Relevant sind dabei gesetzlich festgelegte Bewertungsmethoden, die Umrechnung ausländischer Währungen in Euro und Sonderregeln für bestimmte verderbliche Waren.

Höhepunkte

  • Die Zollverwaltung präzisiert, dass Unternehmen eingeführte Waren zum maßgeblichen Umrechnungskurs in Euro deklarieren müssen.
  • Für verderbliche Obst- und Gemüsesorten im Kommissionsgeschäft kann der Zollwert auf Antrag durch einen Einheitspreis vereinfacht werden.
  • Die rechtlichen Vorgaben zur Ermittlung und Angabe des Zollwerts sind zwingend bei der Zollanmeldung einzuhalten.

Vorgaben für Zollwert und Umrechnung

Wie auf der Informationsseite von Zoll dargestellt wird, kommen für die Ermittlung des Zollwerts verschiedene Methoden in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge zur Anwendung. Wenn Beträge in ausländischer Währung angegeben sind, müssen diese mit dem zum maßgebenden Zeitpunkt gültigen Umrechnungskurs in Euro umgerechnet werden.

Die Vorgaben sind insbesondere für Unternehmen relevant, die Waren in das Zollgebiet der Union einführen und ihre Anmeldungen vollständig und regelkonform einreichen müssen. Grundsätzlich sind der Zollanmeldung daher auch Angaben zum Zollwert beizufügen, sobald dieser für die eingeführten Waren zu ermitteln ist.

Sonderregel für verderbliche Waren

Für bestimmte Obst- und Gemüsesorten, die als verderbliche Waren gelten, kann der Zollwert auf Antrag vereinfacht festgestellt werden. Das gilt, wenn diese Waren im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden.

In diesen Fällen wird der Zollwert anhand eines Einheitspreises ermittelt. Die Regelung schafft für betroffene Importeure einen vereinfachten Bewertungsansatz bei Waren, deren Preisbildung und Vermarktung oft kurzfristigen Schwankungen unterliegt.

In unserem früheren Beitrag zu den fortlaufend aktualisierten Zollhinweisen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg haben wir erläutert, welche Vorgaben die Zollverwaltung zu Einfuhrverfahren und Handelsfragen bereitstellt. Im Fokus standen dabei unter anderem Regelungen für Hilfslieferungen, erleichterte Einfuhren für Flüchtende sowie steuerliche Maßnahmen als Reaktion auf gestiegene Energiekosten. Die gebündelten Hinweise sollten Unternehmen und Beteiligten Orientierung geben, um Lieferketten und grenzüberschreitende Abläufe regelkonform zu organisieren.

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