Bundesgerichtshof verneint Ersatz von Schufa-Kosten im Zahlungsverzug

Bundesgerichtshof verneint Ersatz von Schufa-Kosten im Zahlungsverzug
BGH: Keine Schufa-Kosten

Der Bundesgerichtshof grenzt den ersatzfähigen Verzugsschaden bei der Durchsetzung offener Forderungen weiter ein. Nach der heutigen Entscheidung können Gläubiger die Kosten einer vor Prozessbeginn eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft grundsätzlich nicht vom säumigen Schuldner zurückverlangen.

Höhepunkte

  • Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass Gläubiger Kosten für Schufa-Auskünfte von 1,35 Euro bzw. 1,61 Euro im Zahlungsverzug nicht auf Schuldner abwälzen dürfen.
  • Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eingeholte Bonitätsauskünfte gelten laut Gericht grundsätzlich nicht als ersatzfähige Verzugsschäden nach § 280 Abs. 1, 2 und § 286 BGB.
  • Unternehmen und Inkassodienstleister müssen künftig Kosten für Bonitätsprüfungen vor Klage grundsätzlich selbst tragen, was das Forderungsmanagement beeinflussen kann.

Urteil zu Bonitätsauskünften vor Klagebeginn

Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, weist der VII. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren die Revisionen von Gläubigern zurück, die Erstattung von 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro für Schufa-Auskünfte verlangt hatten. Die Richter entscheiden, dass diese Ausgaben in den verhandelten Fällen keinen ersatzfähigen Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2 und § 286 BGB darstellen.

Beide Verfahren betreffen Forderungen aus Abfallentsorgungsleistungen. Im Verfahren VII ZR 93/25 ging es um ein rückständiges Entsorgungsentgelt für November und Dezember 2023 in Höhe von 39,27 Euro, nachdem eine Lastschrift zurückgebucht worden war. Im Verfahren VII ZR 96/25 forderte der Kläger einen zum 15. März 2024 fälligen Halbjahresabschlag über 79,98 Euro ein. Nachdem Zahlungen und Mahnungen erfolglos geblieben waren, schalteten die Kläger jeweils einen Inkassodienstleister ein, der anschließend eine Schufa-Bonitätsauskunft über den jeweiligen Beklagten einholte.

Die Vorinstanzen hatten die Klagen bereits überwiegend zugesprochen, die Erstattung der Auskunftskosten aber abgewiesen. Daran hält der Bundesgerichtshof nun fest und bestätigt, dass die begehrten Kleinstbeträge nicht zusätzlich auf den Schuldner überwälzt werden können.

Folgen für Inkasso und Forderungsmanagement

Nach Auffassung des Senats sind Aufwendungen eines Gläubigers nur dann als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn sie aus ex-ante-Sicht zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist dabei die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zum Zeitpunkt der Maßnahme.

Eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft erfüllt diese Voraussetzung nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht. Die Informationen werden üblicherweise nicht benötigt, um ein Erkenntnisverfahren einzuleiten, durchzuführen und mit einem vollstreckbaren Titel abzuschließen. Zwar kann eine solche Auskunft Hinweise auf die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung geben, sie reicht aber ohne besondere Umstände nicht aus, um schon vor Klagebeginn als notwendige Maßnahme zu gelten.

Für Unternehmen, Inkassodienstleister und andere Gläubiger bedeutet die Entscheidung, dass Kosten für Bonitätsprüfungen vor einem Gerichtsverfahren regelmäßig im eigenen Risikobereich bleiben. Der Bundesgerichtshof verweist zudem darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche gesetzlich 30 Jahre lang vollstreckbar bleiben, weshalb eine früh eingeholte Bonitätsauskunft nur begrenzte Aussagekraft für eine spätere Vollstreckung hat.

In unserem früheren Beitrag zum Fachgespräch im Bundestag über nachhaltiges Bauen haben wir erläutert, dass Experten angesichts von Klimazielen, Ressourcenknappheit und steigenden Kosten mehr Förderung für Bauinnovationen und neue, CO2-ärmere Materialien fordern. Zudem wurde betont, dass lange Zulassungsverfahren und fehlende Marktanreize – etwa für Recycling-Baustoffe – die Umsetzung in der Praxis bremsen und verlässlichere, weniger bürokratische Rahmenbedingungen nötig sind.

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