Bundesregierung bekräftigt Vermögensschutz von Kindern in Bedarfsgemeinschaften
Die Bundesregierung präzisiert die Regeln zur Vermögens- und Einkommensanrechnung bei Kindern in Bedarfsgemeinschaften. Demnach bleiben Einkommen und Vermögen von Kindern grundsätzlich ihnen selbst zugeordnet und dürfen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts anderer Mitglieder herangezogen werden.
Das Wichtigste
- Die Bundesregierung bestätigt, dass Kinder nur zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestreiten können.
- Erzielt ein Kind ausreichendes Einkommen oder Vermögen, zählt es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft und Freibeträge können diesem nicht mehr übertragen werden.
- Diese Regelungen galten laut Bundesregierung bereits vor der Änderung der Vermögensfreibeträge und bleiben weiterhin bestehen.
Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft und Folgen für Freibeträge
Laut Bundestag gehören Kinder nach den weiteren Erläuterungen der Bundesregierung nur dann zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.Sind sie hingegen dazu in der Lage, zählen sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall komme auch eine Übertragung von Freibeträgen nicht mehr in Betracht. Nach Angaben der Regierung galt dies bereits vor der Änderung der Vermögensfreibeträge.
In unserem früheren Beitrag zur geplanten Reform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) haben wir die zentralen Elemente des Gesetzentwurfs im Bundestag zusammengefasst, darunter die infrastrukturelle Bildungsassistenz und eine Experimentierklausel zur künftigen Zuständigkeit bei Eingliederungshilfen. Zugleich stand die Kritik von Sachverständigen und kommunalen Verbänden im Fokus, die fehlende belastbare Kostenabschätzungen und mögliche Mehrbelastungen für die Kommunen bemängelten.
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